+9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1113, in der Richtlinie …

9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1113, in der Richtlinie …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1113, in der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Richtlinie (EU) 2015/2366 verwendeten und definierten Begriffe in den Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

Risikobezeichnet die Wahrscheinlichkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die damit verbundenen Auswirkungen. bezeichnet Variablen, die entweder für sich allein genommen oder in Kombination miteinander das GW/TF-
RisikofaktorenRisiko einer einzelnen Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion oder eines gelegentlichen Transfers erhöhen oder verringern können. bezeichnet einen Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden und PSP, IPSP, CASP und ICASP die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen die PSP,
Risikobasierter AnsatzIPSP, CASP und ICASP ausgesetzt sind, ermitteln, bewerten und verstehen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergreifen, die diesen Risiken angemessen sind. bezeichnet die durchgängige Abfolge von Parteien, Prozessen und Interaktionen, die an der Ermöglichung des Geldtransfers und des Kryptowertetransfers gemäß der
TransferketteVerordnung (EU) Nr. 2023/1113 vom Zahler oder Originator an den Zahlungsempfänger oder Begünstigten beteiligt sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/