+74. Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der …
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74. Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der …
Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannte Meldung an die zuständige Behörde sollte von den PSP, IPSP, CASP und ICASP unverzüglich und spätestens drei Monate nach Feststellung von wiederholten Versäumnissen eines PSP, IPSP, CASP oder ICASP übermittelt werden. Die Meldung sollte unabhängig von den Gründen erfolgen, die der PSP, IPSP, CASP oder ICASP bei „wiederholten Versäumnissen“ gegebenenfalls zur Rechtfertigung des Verstoßes angibt, oder von seinem Standort innerhalb oder außerhalb der Union.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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