+4.6. Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben gemäß den Artikeln 8, 12, 17 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
---+67. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren die quantitativen und qualitativen …
---+68. Quantitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) den prozentualen Anteil der …
---+69. Qualitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) das Ausmaß der Mitwirkung des …
---+70. Die Warnung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 17 …
---+71. PSP und CASP sollten in Erwägung ziehen, dem vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der …
---+72. In Bezug auf die Behandlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe …
---+73. Vor einer Entscheidung über die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, insbesondere, wenn es sich …
---+74. Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der …
---+75. Der Bericht sollte Folgendes enthalten: a) den Namen des PSP, IPSP, CASP oder ICASP, der es …
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4.6. Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben gemäß den Artikeln 8, 12, 17 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
4.6.1. Risikobasierte Verfahren zur Entscheidung über die Ausführung, Zurückweisung oder Aussetzung eines Transfers gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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67. PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren die quantitativen und qualitativen …
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PSP und CASP sollten in ihren Strategien und Verfahren die quantitativen und qualitativen Kriterien darlegen, anhand derer sie feststellen können, ob ein PSP, IPSP, CASP oder ICASP „wiederholt Versäumnisse aufweist“, und alle Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben dokumentieren.
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68. Quantitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) den prozentualen Anteil der …
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Quantitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: - a) den prozentualen Anteil der von einem bestimmten PSP, IPSP, CASP oder ICASP innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesendeten Transfers, bei denen Angaben fehlten; und
- b) den prozentualen Anteil von Nachfragen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht zufriedenstellend beantwortet wurden.
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69. Qualitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: a) das Ausmaß der Mitwirkung des …
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Qualitative Kriterien sollten mindestens Folgendes umfassen: - a) das Ausmaß der Mitwirkung des PSP, IPSP, CASP oder ICASP in Bezug auf frühere Anforderungen fehlender Angaben;
- b) das Bestehen einer Vereinbarung mit dem PSP, IPSP, CASP oder ICASP, die mehr Zeit für die Bereitstellung der Angaben benötigen;
- c) die Art der fehlenden oder unvollständigen Angaben und die vom PSP, IPSP, CASP oder ICASP angegebenen Gründe dafür, dass die Angaben nicht bereitgestellt wurden.
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70. Die Warnung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 17 …
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Die Warnung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1113 sollte den vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der Transferkette über die Schritte informieren, die angewandt werden, falls er die vorgeschriebenen Angaben weiterhin nicht bereitstellt, einschließlich der Fristen.
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71. PSP und CASP sollten in Erwägung ziehen, dem vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der …
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PSP und CASP sollten in Erwägung ziehen, dem vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der Transferkette eine weitere Warnung zukommen zu lassen, dass alle künftigen Transfers zurückgewiesen werden.
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72. In Bezug auf die Behandlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe …
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In Bezug auf die Behandlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1113 sollten PSP und CASP prüfen, wie das wiederholte Versäumnis des vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der Transferkette, Angaben bereitzustellen, und wie die Art und Weise des PSP und des CASP, auf solche Anfragen zu reagieren, das mit dem PSP oder CASP verbundene GW/TF-Risiko beeinflusst und gegebenenfalls alle von ihnen erhaltenen Transaktionen in Echtzeit zu überwachen.
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73. Vor einer Entscheidung über die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, insbesondere, wenn es sich …
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Vor einer Entscheidung über die Beendigung einer Geschäftsbeziehung, insbesondere, wenn es sich bei dem ihm in der Transferkette vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP um eine Gegenpartei aus einem Drittland handelt, sollte der PSP, IPSP, CASP and ICASP prüfen, ob das Risiko auf andere Weise gemindert werden kann, einschließlich ex ante durch die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2015/849. 4.7.2. Meldung von PSP, CASP, IPSP oder ICASP bei wiederholten Versäumnissen an die zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers
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74. Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der …
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Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannte Meldung an die zuständige Behörde sollte von den PSP, IPSP, CASP und ICASP unverzüglich und spätestens drei Monate nach Feststellung von wiederholten Versäumnissen eines PSP, IPSP, CASP oder ICASP übermittelt werden. Die Meldung sollte unabhängig von den Gründen erfolgen, die der PSP, IPSP, CASP oder ICASP bei „wiederholten Versäumnissen“ gegebenenfalls zur Rechtfertigung des Verstoßes angibt, oder von seinem Standort innerhalb oder außerhalb der Union.
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75. Der Bericht sollte Folgendes enthalten: a) den Namen des PSP, IPSP, CASP oder ICASP, der es …
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Der Bericht sollte Folgendes enthalten: - a) den Namen des PSP, IPSP, CASP oder ICASP, der es wiederholt versäumt hat, die vorgeschriebenen Angaben zu übermitteln;
- b) das Land, in dem der PSP, IPSP, CASP oder ICAS zugelassen ist;
- c) die Art des Verstoßes, einschließlich:
- i. der Häufigkeit von Transfers mit fehlenden Angaben,
- ii. des Zeitraums, innerhalb dessen die Verstöße festgestellt wurden; und
- iii. gegebenenfalls der Gründe, die der PSP, IPSP, CASP oder ICASP für sein wiederholtes Versäumnis, die vorgeschriebenen Angaben zu übermitteln, angeführt hat;
- d) Einzelheiten zu den Schritten, die der meldende PSP, IPSP, CASP oder ICASP unternommen hat.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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