+92. Für die Zwecke des Absatzes 91: a) sollten die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) …
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92. Für die Zwecke des Absatzes 91: a) sollten die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) …
Für die Zwecke des Absatzes 91: - a) sollten die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 festgelegten Pflichten auf den PSP des Zahlungsempfängers angewendet werden;
- b) die Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1113 sollte vom PSP des Zahlungsempfängers anhand der Angaben zum Zahlungsempfänger vorgenommen werden, bevor er die Lastschrifteinziehung versendet;
- c) die in den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 festgelegten Pflichten sollten auf den PSP des Zahlers (Schuldner-PSP) angewandt werden;
- d) Die Überprüfung in Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgesehene Überprüfung sollte vom PSP des Zahlers (Schuldner-PSP) anhand der Angaben des Zahlers durchgeführt werden, bevor das Konto des Zahlers belastet wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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