+2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113
---+91. Handelt es sich bei einem Geldtransfer um eine Lastschrift, sollte der PSP des …
---+92. Für die Zwecke des Absatzes 91: a) sollten die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) …
---+93. Stellt der PSP des Zahlers bei Erhalt des Lastschrifteinzugs fest, dass die in den Artikeln 4 …
---+94. Der PSP des Zahlers sollte die verfügbaren Kommunikationskanäle nutzen, um bei wiederholten …

2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113

4.7.1. Behandlung von PSP, CASP, IPSP oder ICASP bei wiederholten Versäumnissen gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
91. Handelt es sich bei einem Geldtransfer um eine Lastschrift, sollte der PSP des …

Handelt es sich bei einem Geldtransfer um eine Lastschrift, sollte der PSP des Zahlungsempfängers dem PSP des Zahlers im Rahmen des Lastschrifteinzugs die vorgeschriebenen Angaben über den Zahler und den Zahlungsempfänger übermitteln. Nach Erhalt dieser Angaben durch den PSP des Zahlers sollten der PSP des Zahlungsempfängers und der IPSP davon ausgehen, dass die Informationspflichten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 erfüllt sind.

92. Für die Zwecke des Absatzes 91: a) sollten die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke des Absatzes 91:

  • a) sollten die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 festgelegten Pflichten auf den PSP des Zahlungsempfängers angewendet werden;
  • b) die Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1113 sollte vom PSP des Zahlungsempfängers anhand der Angaben zum Zahlungsempfänger vorgenommen werden, bevor er die Lastschrifteinziehung versendet;
  • c) die in den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 festgelegten Pflichten sollten auf den PSP des Zahlers (Schuldner-PSP) angewandt werden;
  • d) Die Überprüfung in Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1113 vorgesehene Überprüfung sollte vom PSP des Zahlers (Schuldner-PSP) anhand der Angaben des Zahlers durchgeführt werden, bevor das Konto des Zahlers belastet wird.
93. Stellt der PSP des Zahlers bei Erhalt des Lastschrifteinzugs fest, dass die in den Artikeln 4 …

Stellt der PSP des Zahlers bei Erhalt des Lastschrifteinzugs fest, dass die in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind oder nicht unter Verwendung von Buchstaben oder Einträgen ausgefüllt wurden, die im Einklang mit den Regeln des betreffenden Nachrichtenübermittlungs- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung zulässig sind, sollten die in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Optionen vom PSP des Zahlers angewandt werden. Der PSP des Zahlers sollte sich dafür entscheiden, die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger vor oder nach der Belastung des Kontos des Zahlers nach einem risikobasierten Ansatz anzufordern. Insbesondere sollte er bewerten, ob die Zahlung auch dann gutgeschrieben werden sollte, wenn Angaben fehlen, oder ob dem Zahlungsempfänger auf der Grundlage von Angaben, die vom Zahler eingeholt und im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung des Kunden gemäß Abschnitt 4.4 überprüft wurden, Geld verfügbar gemacht werden sollte.

94. Der PSP des Zahlers sollte die verfügbaren Kommunikationskanäle nutzen, um bei wiederholten …

Der PSP des Zahlers sollte die verfügbaren Kommunikationskanäle nutzen, um bei wiederholten Versäumnissen eines PSP des Zahlungsempfängers mit diesem in Kontakt zu treten, bevor er weitere Maßnahmen zur Einschränkung oder Zurückweisung von Zahlungen ergreift. Stützen sich PSP auf Angaben, die sie vor den Transaktionen erhalten haben, sollten ihre Strategien und Verfahren mögliche Änderungen der Angaben im Laufe der Zeit, insbesondere auch Namen und Adressen, berücksichtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/