+68. Die Emittenten sollten sich abstimmen, um den gemeinsamen Abschnitt des Rücktauschplans zu …

68. Die Emittenten sollten sich abstimmen, um den gemeinsamen Abschnitt des Rücktauschplans zu …

Die Emittenten sollten sich abstimmen, um den gemeinsamen Abschnitt des Rücktauschplans zu erstellen und zu vereinbaren, der mindestens die folgenden Teile enthalten sollte:

  • i. die allgemeinen Grundsätze und Ziele des Rücktauschplans, wie sie im Abschnitt „Allgemeine Grundsätze und Ziele des Rücktauschplans“ dieser Leitlinien dargelegt sind;
  • ii. den Abschnitt „Kritische Tätigkeiten und vertragliche Vereinbarungen“ dieser Leitlinien im Hinblick auf die Ermittlung der kritischen Tätigkeiten, unter deren Kontrolle der Emittent im Hinblick auf die wirksame Umsetzung des gemeinsamen Rücktauschplans tätig sein sollte;
  • iii. den Abschnitt „Verfahren für den geordneten Rücktausch der Forderungen der Inhaber von Token“;
  • iv. den Abschnitt „Kommunikationsplan“;
  • v. die wirksame Koordinierung zwischen den Emittenten für die Entwicklung, Überprüfung und Aktualisierung des Rücktauschplans;
  • vi. die wirksame Koordinierung zwischen den Emittenten für die ordnungsgemäße Umsetzung des Plans nach dessen Aktivierung durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde; und
  • vii. die Verpflichtung aller Emittenten, die Bedingungen des gemeinsam vereinbarten Rücktauschplans vollständig und gewissenhaft einzuhalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/