+82. Im Falle der Einleitung von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne von …

82. Im Falle der Einleitung von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne von …

Im Falle der Einleitung von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummern 101 und 102 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/23 sollte die zuständige Behörde den Rücktauschplan nicht ohne vorherige Konsultation und Koordinierung mit den zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU10 , der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) 2021/23 auslösen, wenn der Emittent diesen Richtlinien und dieser Verordnung unterliegt.


10 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/