+11. Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und …

11. Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und …

Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und die Liquidität gemäß den Artikeln 36, 37, 38 und 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt Folgendes:

  • a. Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token, E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, und E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, die von der zuständigen Behörde dazu verpflichtet sind, eine Vermögenswertreserve zu halten, sollten der zuständigen Behörde die Informationen über den Marktwert oder gegebenenfalls über die Höhe der Vermögenswerte, die Zu- und Abflüsse pro Token gemäß dem Meldebogen S 03.03 in Anhang I melden, der gemäß den Erläuterungen in Anhang II auszufüllen ist;
  • b. darüber hinaus sollten Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, bei der es sich um eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats handelt, die gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verpflichtet sind, eine Vermögenswertreserve zu halten, der zuständigen Behörde die in den Meldebögen S 03.01 und S 03.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der VERORDNUNG (EU) 2023/1114

Kommission3 aufgeführten Informationen melden, die gemäß den Erläuterungen in Anhang II der genannten Verordnung auszufüllen sind.


3 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist (ABl. L, 2024/2902 vom 28.11.2024).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/