+24. Die Emittenten sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den …

24. Die Emittenten sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den …

Die Emittenten sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten

übermitteln und Validierungsformelndabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die in Anhang V sowie Folgendes beachten:
a. Nicht Datenmeldungerforderliche oder nicht relevante Angaben sollten nicht in die aufgenommen werden.
  • b. Zahlenwerte sollten als Daten wie folgt übermittelt werden:
i.Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sollten mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen werden;
ii.Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sollten ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet werden.
  • c. Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token verlangen, dass sie die gemäß diesen Leitlinien übermittelten Daten mit den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten und spezifizierten Informationen verknüpfen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/