+24. Die Emittenten sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den …
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24. Die Emittenten sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den …
Die Emittenten sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten | übermitteln und Validierungsformeln | dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die in Anhang V sowie Folgendes beachten: | | a. Nicht Datenmeldung | erforderliche oder nicht relevante Angaben sollten nicht in die aufgenommen werden. |
- b. Zahlenwerte sollten als Daten wie folgt übermittelt werden:
| i. | Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sollten mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen werden; | | ii. | Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sollten ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet werden. |
- c. Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token verlangen, dass sie die gemäß diesen Leitlinien übermittelten Daten mit den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten und spezifizierten Informationen verknüpfen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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