+12. Die Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken sollte als institutsspezifische Bewertung …
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12. Die Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken sollte als institutsspezifische Bewertung …
Die Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken sollte als institutsspezifische Bewertung durch-geführt werden, die dem Institut Aufschluss über die finanzielle Materialität der ESG-Risiken für sein Geschäftsmodell und Risikoprofil gibt; die Bewertung sollte auf eine Zuordnung der ESG-Faktoren und Transmissionskanäle auf traditionelle Kategorien finanzieller Risiken ge-stützt sein. Die Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken sollte mit anderen vom Institut durchgeführten Wesentlichkeitsbewertungen in Einklang stehen, insbesondere mit denjeni-gen, die für die Zwecke der Offenlegung wesentlicher Nachhaltigkeitsrisiken gemäß der Richt-linie 2013/34/EU6 bzw. der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission7 vorge-nommen werden, und sie sollten in die Wesentlichkeitsbeurteilung im Rahmen des Verfah-rens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) integriert werden.
6 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). 7 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772 vom 22.12.2023).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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