+54. Die Institute sollten, soweit angemessen, ihre Fähigkeiten zur Ermittlung, Bewertung und …

54. Die Institute sollten, soweit angemessen, ihre Fähigkeiten zur Ermittlung, Bewertung und …

Die Institute sollten, soweit angemessen, ihre Fähigkeiten zur Ermittlung, Bewertung und Überwachung, Steuerung und Minderung von ESG-Risiken ständig weiterentwickeln. Die In-stitute sollten im Rahmen ihrer Schulungsrichtlinien sicherstellen, dass ihr Leitungsorgan und ihr Personal hinreichend geschult werden, um die Auswirkungen der ESG-Faktoren und ESG-Risiken zu verstehen und ihre Aufgaben wirksam ausführen zu können. Die Schulungsgrund-sätze und -verfahren sollten stets auf dem aktuellen Stand sein und die wissenschaftlichen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen berücksichtigen; das Verfahren für Führungskräfte sollte berücksichtigen, dass gemäß den einschlägigen gemeinsamen Leitlinien der EBA und der ESMA12 das Wissen über ESG-Faktoren und ESG-Risiken für die Eignungsfeststellung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Inhaber von Schlüsselfunktionen relevant ist.


12 Gemeinsame Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU (EBA/GL/2021/06).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/