+24. Für die in Absatz 22 genannten ADC-Risikopositionen sollte der angemessene Betrag des vom …

24. Für die in Absatz 22 genannten ADC-Risikopositionen sollte der angemessene Betrag des vom …

Für die in Absatz 22 genannten ADC-Risikopositionen sollte der angemessene Betrag des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals für die Zwecke des Artikels 126a Absatz 2 Buchstabe b der CRR gemäß den Anforderungen der Absätze 19 bis 21 dieser Leitlinien mit folgender Anpassung festgelegt werden:

  • a. [Verringerung der Eigenkapitalschwelle]: Das Verhältnis des Betrags des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals zum Wert der Wohnimmobilie nach Fertigstellung gemäß Absatz 19 sollte mindestens 20 % betragen.
  • b. [Genehmigung der dem Schuldner zugesagten Subventionen und Zuschüsse]: Die in Absatz 20 Buchstabe b genannten Subventionen und Zuschüsse umfassen auch die dem Schuldner zur Deckung der Kosten des Projekts zugesagten Subventionen und Zuschüsse, einschließlich solcher in Form von Mitteln aus staatlich besicherten, unbesicherten nachrangigen Darlehen zu Vorzugszinsen, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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