+6. Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen
---+22. ADC-Risikopositionen gegenüber gesetzlich geregelten öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften …
---+23. Für die in Absatz 22 genannten ADC-Risikopositionen sollte die Anforderung für einen …
---+24. Für die in Absatz 22 genannten ADC-Risikopositionen sollte der angemessene Betrag des vom …
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6. Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen
6. Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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22. ADC-Risikopositionen gegenüber gesetzlich geregelten öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften …
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ADC-Risikopositionen gegenüber gesetzlich geregelten öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützigen Einrichtungen in der gesamten Union, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen, sollten der in Absatz 23 und 24 genannten Behandlung unterliegen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: - a. Die vorgesehene Nutzung der Immobilie dient ausschließlich der Vermietung;
- b. Die zu finanzierende Immobilie unterliegt einer Regelung, in der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialwohnungen/Wohnungen der öffentlichen Hand festgelegt sind, einschließlich der Kriterien für Antragsteller in Bezug auf ihr Einkommen, ihre Familiengröße, ihren Aufenthaltsstatus und die Anforderungen an den Bau, zu denen beispielsweise die Größe der einzelnen Wohneinheiten oder die Barrierefreiheit gehören.
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23. Für die in Absatz 22 genannten ADC-Risikopositionen sollte die Anforderung für einen …
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Für die in Absatz 22 genannten ADC-Risikopositionen sollte die Anforderung für einen erheblichen Teil der gesamten Verträge gemäß Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR als erfüllt gelten, wenn für das betreffende Projekt und für jede Art von Sozialwohnung im Projekt die Zahl der Antragsteller die Zahl der zur Vermietung verfügbaren Sozialwohnungen übersteigt. Wenn die Zahl der Antragsteller für ein bestimmtes Projekt nicht verfügbar ist, aber auf kommunaler Ebene vorliegt, kann der Vergleich zwischen der Zahl der Antragsteller für jede Art von Sozialwohnung und der Zahl der für die Vermietung zur Verfügung stehenden Sozialwohnungen auf kommunaler Ebene vorgenommen werden.
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24. Für die in Absatz 22 genannten ADC-Risikopositionen sollte der angemessene Betrag des vom …
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Für die in Absatz 22 genannten ADC-Risikopositionen sollte der angemessene Betrag des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals für die Zwecke des Artikels 126a Absatz 2 Buchstabe b der CRR gemäß den Anforderungen der Absätze 19 bis 21 dieser Leitlinien mit folgender Anpassung festgelegt werden: - a. [Verringerung der Eigenkapitalschwelle]: Das Verhältnis des Betrags des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals zum Wert der Wohnimmobilie nach Fertigstellung gemäß Absatz 19 sollte mindestens 20 % betragen.
- b. [Genehmigung der dem Schuldner zugesagten Subventionen und Zuschüsse]: Die in Absatz 20 Buchstabe b genannten Subventionen und Zuschüsse umfassen auch die dem Schuldner zur Deckung der Kosten des Projekts zugesagten Subventionen und Zuschüsse, einschließlich solcher in Form von Mitteln aus staatlich besicherten, unbesicherten nachrangigen Darlehen zu Vorzugszinsen, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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