+4. Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen
---+4.1. Allgemeine Bestimmungen
------+11. Ein Unternehmen sollte nicht als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, wenn …
------+12. Ein in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogener Anbieter von …
---+4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind
------+13. Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie …
------+14. Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Tätigkeiten sollten nur dann als eine direkte …
---+4.3. Kriterien zur Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit anzusehen sind
------+Allgemeine Kriterien
---------+15. Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie …
---------+16. Um zu beurteilen, ob Tätigkeiten gemäß den in Absatz 15 festgelegten Kriterien als …
---------+17. Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie …
---------+18. Unbeschadet des Absatzes 17 sollten die folgenden Tätigkeiten als Unterstützung der …
---------+19. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn a. sie …
---------+20. Die Feststellung, ob eine Tätigkeit eine Fortsetzung der Banktätigkeit darstellt, sollte sich …
---------+21. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als abhängig von der Banktätigkeit, wenn a. …
------+Operatives Leasing
---------+22. Für die Zwecke dieser Leitlinien sollte sich der Begri (cid:431) Operatives Leasing auf …
---------+23. Im Einklang mit den allgemeinen Kriterien in den Absätzen 15 bis 21 sollte Operatives Leasing …
------+Eigentum oder Verwaltung von Immobilien
---------+24. Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte das …
------+Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten
---------+25. Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte die …
---+4.4. Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich anzusehen sind
------+26. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) …
------+27. Die EBA sollte diese Leitlinien anwenden, um festzustellen, ob die gemäß Absatz 26 gemeldete …
---+4.5. Haupttätigkeit eines Anbieters von Nebendienstleistungen
------+28. Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
------+29. Eine Tätigkeit sollte selbst dann als Haupttätigkeit eines Unternehmens angesehen werden, wenn …
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4. Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen
4. Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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