+4. Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen
---+4.1. Allgemeine Bestimmungen
------+11. Ein Unternehmen sollte nicht als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, wenn …
------+12. Ein in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogener Anbieter von …
---+4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind
------+13. Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie …
------+14. Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Tätigkeiten sollten nur dann als eine direkte …
---+4.3. Kriterien zur Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit anzusehen sind
------+Allgemeine Kriterien
---------+15. Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie …
---------+16. Um zu beurteilen, ob Tätigkeiten gemäß den in Absatz 15 festgelegten Kriterien als …
---------+17. Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie …
---------+18. Unbeschadet des Absatzes 17 sollten die folgenden Tätigkeiten als Unterstützung der …
---------+19. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn a. sie …
---------+20. Die Feststellung, ob eine Tätigkeit eine Fortsetzung der Banktätigkeit darstellt, sollte sich …
---------+21. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als abhängig von der Banktätigkeit, wenn a. …
------+Operatives Leasing
---------+22. Für die Zwecke dieser Leitlinien sollte sich der Begri (cid:431) Operatives Leasing auf …
---------+23. Im Einklang mit den allgemeinen Kriterien in den Absätzen 15 bis 21 sollte Operatives Leasing …
------+Eigentum oder Verwaltung von Immobilien
---------+24. Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte das …
------+Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten
---------+25. Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte die …
---+4.4. Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich anzusehen sind
------+26. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) …
------+27. Die EBA sollte diese Leitlinien anwenden, um festzustellen, ob die gemäß Absatz 26 gemeldete …
---+4.5. Haupttätigkeit eines Anbieters von Nebendienstleistungen
------+28. Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
------+29. Eine Tätigkeit sollte selbst dann als Haupttätigkeit eines Unternehmens angesehen werden, wenn …

4. Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen

4. Leitlinien zu Anbietern von Nebendienstleistungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
4.1. Allgemeine Bestimmungen

4.1. Allgemeine Bestimmungen

4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind

4.2. Kriterien für die Bestimmung von Tätigkeiten, die als eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten sind

4.3. Kriterien zur Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit anzusehen sind

4.3. Kriterien zur Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit anzusehen sind

4.4. Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich anzusehen sind

4.4. Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich anzusehen sind

4.5. Haupttätigkeit eines Anbieters von Nebendienstleistungen

4.5. Haupttätigkeit eines Anbieters von Nebendienstleistungen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/