+16. Um zu beurteilen, ob Tätigkeiten gemäß den in Absatz 15 festgelegten Kriterien als …

16. Um zu beurteilen, ob Tätigkeiten gemäß den in Absatz 15 festgelegten Kriterien als …

Um zu beurteilen, ob Tätigkeiten gemäß den in Absatz 15 festgelegten Kriterien als Nebentätigkeit zur Banktätigkeit anzusehen sind, sollte die Beurteilung wie folgt vorgenommen werden:

  • a. Sie sollte auf die Tätigkeiten von Unternehmen beschränkt sein, die, wenn sie als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, einer aufsichtlichen Konsolidierung gemäß den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Kriterien der Verordnung (EU) 2022/676 unterliegen oder unterliegen könnten. Dies umfasst Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen sowie alle anderen Situationen, die in Artikel 18 Absätze 3 und 5 sowie Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind, und
  • b. sie wird unter Berücksichtigung der Relevanz der Verbindung oder des Zusammenhangs der Tätigkeit mit der Tätigkeit eines in Absatz 15 genannten Instituts oder Finanzinstituts durchgeführt.

Unterstützung der Banktätigkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/