+21. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als abhängig von der Banktätigkeit, wenn a. …
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21. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als abhängig von der Banktätigkeit, wenn a. …
Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als abhängig von der Banktätigkeit, wenn - a. sie eine erhebliche Abhängigkeit von relevanten Bankprodukten oder -dienstleistungen aufweist, die durch ein Institut oder ein Finanzinstitut der Gruppe erbracht werden, (z. B. Feststellung der Kundenidentität (KYC), Bearbeitung von Kreditanträgen oder Bewertung des Kreditrisikos). In diesem Zusammenhang sollten operative und personelle Abhängigkeiten Teil der Bewertung sein; oder
- b. sie eine erhebliche Abhängigkeit von Finanzmitteln aufweist, die durch ein Institut oder ein Finanzinstitut der Gruppe bereitgestellt werden. Institute sollten dabei nicht nur Finanzierungen berücksichtigen, die das Unternehmen erhalten hat, sondern auch prüfen, ob ausdrückliche Zusagen zur Bereitstellung von Finanzmitteln an das Unternehmen bestehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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