+Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten
---+25. Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte die …

Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten

Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
25. Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte die …

Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte die Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten in den folgenden beispielhaften Situationen als Nebentätigkeit zur Banktätigkeit betrachtet werden:

  • a. Die Banktätigkeit wird unterstützt, indem sichergestellt wird, dass die Bankgeschäfte operativ wirksam durchgeführt werden (z. B. durch die Entwicklung und/oder Wartung von Betriebssystemen zur Unterstützung der Bankgeschäfte). Die Erbringung solcher Datenverarbeitungsdienste für andere Anbieter von Nebendienstleistungen der Gruppe sollte als indirekte Unterstützung der Banktätigkeit betrachtet werden;
  • b. die Banktätigkeit wird ergänzt, z. B. durch die Verbesserung, die Scha (cid:431) ung eines Mehrwerts oder die Ergänzung von Bankprodukten oder -dienstleistungen. Systematisches Cross-Selling und gemeinsame Vertriebskanäle sollten in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden; oder
  • c. es besteht eine erhebliche Abhängigkeit von Banktätigkeiten, z. B. wenn die Datenverarbeitungsdienste in hohem Maße von Daten abhängig sind, die durch die Banktätigkeiten bereitgestellt werden oder mit diesen in Verbindung stehen (z. B. Bereitstellung von Analysen von Kundenzahlungsdaten).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/