+4.5. Haupttätigkeit eines Anbieters von Nebendienstleistungen
---+28. Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
---+29. Eine Tätigkeit sollte selbst dann als Haupttätigkeit eines Unternehmens angesehen werden, wenn …

4.5. Haupttätigkeit eines Anbieters von Nebendienstleistungen

4.5. Haupttätigkeit eines Anbieters von Nebendienstleistungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
28. Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten sollten als Haupttätigkeit eines Unternehmens gelten, wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit mindestens 50 % zu einem der folgenden Indikatoren beitragen:

  • a. die Vermögenswerte des Unternehmens auf Basis seiner individuellen Lage;
  • b. die Einnahmen des Unternehmens auf Basis seiner individuellen Lage;
  • c. das Personal des Unternehmens auf Basis seiner individuellen Lage.
29. Eine Tätigkeit sollte selbst dann als Haupttätigkeit eines Unternehmens angesehen werden, wenn …

Eine Tätigkeit sollte selbst dann als Haupttätigkeit eines Unternehmens angesehen werden, wenn keiner der in Absatz 28 genannten Schwellenwerte erreicht wird, sofern dies im Einzelfall gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar begründet werden kann.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/