+7. Für die Zwecke von Absatz 6 sollte der Begriff „Mitarbeiter“ so verstanden werden, dass alle …

7. Für die Zwecke von Absatz 6 sollte der Begriff „Mitarbeiter“ so verstanden werden, dass alle …

Für die Zwecke von Absatz 6 sollte der Begriff „Mitarbeiter“ so verstanden werden, dass alle Personen erfasst sind, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der zuständigen Behörde stehen und unmittelbar in die Aufsichtsfunktion oder diesbezügliche Entscheidungsprozesse eingebunden sind, einschließlich Mitarbeitern, die horizontale oder bereichsübergreifende Funktionen ausüben, um die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/20134 bzw. im Falle der Europäischen Zentralbank in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrzunehmen. Die zuständigen Behörden sollten die Leitlinien durch die Festlegung geeigneter Vorkehrungen auch auf Personen anwenden, die im Zusammenhang mit oben genannten Tätigkeiten oder Funktionen

2 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

3 JC 2023 17 Joint ESAs Supervisory Independence criteria.pdf.

4 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). befristet zu einer zuständigen Behörde entsandt werden. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auf Personen ausweiten, die zwar nicht zu ihren Mitarbeitern gehören, jedoch auf Vertragsbasis Aufsichtsaufgaben für die zuständige Behörde wahrnehmen, und/oder geeignete Vereinbarungen mit Dienstleistern schließen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/