+19. Absatz 55 erhält folgende Fassung: „55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der …

19. Absatz 55 erhält folgende Fassung: „55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der …

Absatz 55 erhält folgende Fassung:

„55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Änderungen des Zeitplans der Verbindlichkeiten die Folge von finanziellen Schwierigkeiten eines Schuldners ist, sollten die Institute zudem bewerten, ob einer Stundungsmaßnahme zugestimmt wurde und ob ein Hinweis auf eine Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten vorliegt .“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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