+19. Absatz 55 erhält folgende Fassung: „55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der …
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19. Absatz 55 erhält folgende Fassung: „55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der …
Absatz 55 erhält folgende Fassung: „55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Änderungen des Zeitplans der Verbindlichkeiten die Folge von finanziellen Schwierigkeiten eines Schuldners ist, sollten die Institute zudem bewerten, ob einer Stundungsmaßnahme zugestimmt wurde und ob ein Hinweis auf eine Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten vorliegt .“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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