+18. Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, sollten …
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18. Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, sollten …
Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, sollten festlegen, ob eine digitale Darstellung eines Werts oder Rechts vorliegt, die die erforderlichen Attribute eines Kryptowerts im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufweist. Die Begriffe „Wert“ und „Recht“ sollten im Einklang mit Erwägungsgrund 2 dieser Verordnung im weiteren Sinne ausgelegt werden. Kryptowerte, die keinen intrinsischen Wert haben, denen aber vom Verkäufer/Käufer oder von den Marktteilnehmern ein Wert beigemessen wird4 , sollten als digitale Darstellung von Werten behandelt werden.
4 Beispielsweise Token wie Bitcoin und sogenannte „Meme-Coins“, die an Börsen mit öffentlichen Preisen gehandelt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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