+Standardisierter Test für die Einstufung von Kryptowerten
---+17. Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die diese Leitlinien gerichtet sind, sollten …
---+18. Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, sollten …
---+19. Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die diese Leitlinien gerichtet sind, sollten …
---+20. Wenn beide Elemente (digitale Darstellung eines Werts und/oder Rechts und elektronische …
---+21. Um festzustellen, ob der Kryptowert in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 …
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---+23. Wenn keiner der in Absatz 22 genannten Ausschlüsse zutrifft, sollten die zuständigen Behörden …
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Standardisierter Test für die Einstufung von Kryptowerten
Standardisierter Test für die Einstufung von Kryptowerten
1. Übersicht
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Regulierung |
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17. Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die diese Leitlinien gerichtet sind, sollten …
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Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die diese Leitlinien gerichtet sind, sollten einen gemeinsamen Ansatz anwenden, um die Einstufung eines Kryptowerts im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Attribute des betreffenden Tokens gemäß dem in Anhang C enthaltenen Flussdiagramm zu bestimmen.
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18. Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, sollten …
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Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, sollten festlegen, ob eine digitale Darstellung eines Werts oder Rechts vorliegt, die die erforderlichen Attribute eines Kryptowerts im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufweist. Die Begriffe „Wert“ und „Recht“ sollten im Einklang mit Erwägungsgrund 2 dieser Verordnung im weiteren Sinne ausgelegt werden. Kryptowerte, die keinen intrinsischen Wert haben, denen aber vom Verkäufer/Käufer oder von den Marktteilnehmern ein Wert beigemessen wird4 , sollten als digitale Darstellung von Werten behandelt werden.
4 Beispielsweise Token wie Bitcoin und sogenannte „Meme-Coins“, die an Börsen mit öffentlichen Preisen gehandelt werden.
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19. Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die diese Leitlinien gerichtet sind, sollten …
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Die zuständigen Behörden und andere Personen, an die diese Leitlinien gerichtet sind, sollten auch prüfen, ob die digitale Darstellung des Wertes und/oder Rechts unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Ein Token kann nur dann als „nicht übertragbar“ angesehen werden, wenn mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) der Token wird nur vom Emittenten oder Anbieter akzeptiert, und ii) es ist technisch unmöglich, den Token von einem Inhaber an andere Personen als den Emittenten oder Anbieter zu übertragen (Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2023/1114). Um zu beurteilen, ob eine Technologie einer Distributed-Ledger-Technologie (DLT) ähnlich ist, sollten die funktionalen Attribute einer solchen Technologie betrachtet werden, einschließlich der Grundlage, auf der die Aufzeichnungen (Ledger) geführt und gemeinsam genutzt werden, und der Art und Weise, wie ein Konsens erreicht wird (d. h. die Funktionsweise eines Konsensmechanismus).
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20. Wenn beide Elemente (digitale Darstellung eines Werts und/oder Rechts und elektronische …
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Wenn beide Elemente (digitale Darstellung eines Werts und/oder Rechts und elektronische Übertragung und Speicherung unter Verwendung von DLT oder einer ähnlichen Technologie) erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, davon ausgehen, dass der Token mit einem Kryptowert im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 vereinbar ist.
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21. Um festzustellen, ob der Kryptowert in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 …
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Um festzustellen, ob der Kryptowert in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fällt, sollten die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, alle in Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Ausnahmen prüfen: - a. Artikel 2 Absatz 2: Ist der Emittent oder Anbieter eine in diesem Absatz genannte Person? Die MiCA-Verordnung findet keine Anwendung auf Personen, die Kryptowerte-Dienstleistungen ausschließlich für ihre Muttergesellschaften, ihre eigenen Tochtergesellschaften oder andere Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaften erbringen, Liquidatoren oder Verwalter, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens handeln (mit Ausnahme der Zwecke des Artikels 47 der MiCA-Verordnung), die EZB, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und ihre Tochtergesellschaften, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.
- b. Artikel 2 Absatz 3: Ist der die Kryptowert einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel?5 Bei der Beurteilung, ob ein Kryptowert einmalig und nicht fungibel ist, sollten die zuständigen Behörden und andere Personen, für die diese Leitlinien gelten, Artikel 2 Absatz 3 und Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie die „Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments“ (Leitlinien zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente) berücksichtigen.6
- c. Artikel 2 Absatz 4: Ist der Kryptowert als relevantes Produkt einzustufen, das in diesem Absatz aufgeführt ist? Die Verordnung (EU) 2023/1114 gilt nicht für Finanzinstrumente, Einlagen, strukturierte Einlagen, Geldbeträge (mit Ausnahme von E-Geld-Token), Verbriefungspositionen (gemäß der Verordnung (EU) 2017/24027 ), Versicherungsprodukte und Rückversicherungsverträge (gemäß der Richtlinie 2009/138/EG), Altersvorsorgeprodukte, deren Hauptzweck die Altersvorsorge ist, amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme (gemäß den Richtlinien (EU) 2016/23418 und 2009/138/EG9 ), individuelle Altersvorsorgeprodukte im Auftrag des Arbeitgebers, Paneuropäische Private Pensionsprodukte (gemäß der Verordnung (EU) 2019/123810 ) und Sozialversicherungssysteme (gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/200411 und Verordnung (EG) Nr. 987/200912 ).
5 Dabei kann es sich beispielsweise um einen nicht fungiblen Kryptowert handeln, der ein ausschließliches Eigentumsrecht an einem bestimmten materiellen Vermögenswert in Form einer Immobilie (z. B. ein Haus oder eine gewerblich genutzte Immobilie) oder an einem immateriellen Vermögenswert wie einem Patent verbrieft. 6 Link einfügen, sobald die ESMA-Leitlinien endgültig sind (zum Konsultationspapier siehe ESMA75-453128700-52). 7 Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). 8 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37). 9 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). 10 Verordnung (EU)2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1). 11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1). 12 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
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22. Unbeschadet anderer einschlägiger Unterlagen sollten die in Absatz 13 dieser Leitlinien …
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Unbeschadet anderer einschlägiger Unterlagen sollten die in Absatz 13 dieser Leitlinien genannten Informationen bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Kryptowert unter die folgenden Kategorien fällt: - a. Finanzinstrument – die zuständigen Behörden und andere Personen, an die diese Leitlinien gerichtet sind, sollten die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 herausgegebenen Leitlinien13 anwenden;
- b. Einlagen – die zuständigen Behörden und andere Personen, an die diese Leitlinien gerichtet sind, sollten die Stellungnahme und den Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde aus dem Jahr 2014, ihre Stellungnahme zum Kreis der Kreditinstitute aus dem Jahr 2020, die Hinweise zum Begriff „Einlage“14 enthält, und den Bericht der EBA über strukturierte Einlagen15 aus dem Jahr 2024 heranziehen;
- c. Versicherungsprodukt oder Versicherungsvertrag – die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, sollten bedenken, dass es auf EU-Ebene keine explizite Begriffsbestimmung von Versicherung gibt, weder als Tätigkeit noch als Vertrag.16
13 Link einfügen, sobald die ESMA-Leitlinien endgültig sind (zum Konsultationspapier siehe ESMA75-453128700-52). 14 Stellungnahme und Bericht der EBA aus dem Jahr 2014 zum Kreis der Kreditinstitute: https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-publishes-opinion-perimeter-credit-institutions und Stellungnahme der EBA aus dem Jahr 2020: https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/document_library/Publications/Opinions/2020/931784/EBA%20Opinion%2 0on%20elements%20of%20the%20definition%20of%20credit%20institution.pdf 15 Bericht der EBA über strukturierte Einlagen aus dem Jahr 2024: https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2024-07/b807c1a8-6f1d-4c2b-b2a0-2cdcb7737282/Report%20on%20structured%20deposits.pdf 16 Final Report of the Commission Expert Group on European Insurance Contract Law (Abschlussbericht der Expertengruppe der Kommission zum europäischen Versicherungsvertragsrecht.) Europäische Kommission, 2014, S. 38 ff.
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23. Wenn keiner der in Absatz 22 genannten Ausschlüsse zutrifft, sollten die zuständigen Behörden …
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Wenn keiner der in Absatz 22 genannten Ausschlüsse zutrifft, sollten die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, die Merkmale der Kryptowerte bewerten, um festzustellen, ob es sich bei dem Kryptowert um einen E-Geld-Token, vermögenswertereferenzierten Token oder einen anderen Kryptowert gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 handelt, und Folgendes berücksichtigen: - a. Soll die Wertstabilität des Kryptowerts unter Bezugnahme auf den Wert einer einzigen amtlichen Währung gewahrt werden? Ist dies der Fall, so ist er als E-Geld-Token gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2023/1114 einzustufen.
- b. Wenn die Wertstabilität des Kryptowerts nicht unter Bezugnahme auf den Wert einer einzigen amtlichen Währung gewahrt werden soll: Soll seine Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht (oder eine Kombination davon), einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden? Ist dies der Fall, so ist er als vermögenswertereferenzierter Token gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 einzustufen.
- c. Wenn die Wertstabilität des Kryptowerts nicht durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht gewahrt werden soll (und er daher kein vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token ist), ist er gemäß Titel II der Verordnung (EU) 2023/1114 als Kryptowert einzustufen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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