+23. Wenn keiner der in Absatz 22 genannten Ausschlüsse zutrifft, sollten die zuständigen Behörden …
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23. Wenn keiner der in Absatz 22 genannten Ausschlüsse zutrifft, sollten die zuständigen Behörden …
Wenn keiner der in Absatz 22 genannten Ausschlüsse zutrifft, sollten die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, die Merkmale der Kryptowerte bewerten, um festzustellen, ob es sich bei dem Kryptowert um einen E-Geld-Token, vermögenswertereferenzierten Token oder einen anderen Kryptowert gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 handelt, und Folgendes berücksichtigen: - a. Soll die Wertstabilität des Kryptowerts unter Bezugnahme auf den Wert einer einzigen amtlichen Währung gewahrt werden? Ist dies der Fall, so ist er als E-Geld-Token gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2023/1114 einzustufen.
- b. Wenn die Wertstabilität des Kryptowerts nicht unter Bezugnahme auf den Wert einer einzigen amtlichen Währung gewahrt werden soll: Soll seine Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht (oder eine Kombination davon), einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden? Ist dies der Fall, so ist er als vermögenswertereferenzierter Token gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 einzustufen.
- c. Wenn die Wertstabilität des Kryptowerts nicht durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht gewahrt werden soll (und er daher kein vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token ist), ist er gemäß Titel II der Verordnung (EU) 2023/1114 als Kryptowert einzustufen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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