+Meldepflichten
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Meldepflichten
Nach Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen müssen die zuständigen Behörden der jeweiligen ESA bis zum 19.05.2025 (zwei Monate nach der Herausgabe der Leitlinien) mitteilen, ob sie diesen gemeinsamen Leitlinien/Empfehlungen nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die jeweilige ESA davon aus, dass die zuständige Behörde den Leitlinien nicht nachkommt. Meldungen sind unter Angabe der Referenz „JC/GL/2024/34“ an compliance@eba.europa.eu, compliance@eiopa.europa.eu und DORA@esma.europa.eu zu richten. Eine entsprechende Meldevorlage steht auf den Websites der ESA zur Verfügung. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf den ESA-Websites veröffentlicht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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