+Gemeinsame Leitlinien für die Schätzung der von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste
---+Status dieser gemeinsamen Leitlinien
---+Meldepflichten
---+Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich, Adressaten und Begriffsbestimmungen
------+1. Mit diesen Leitlinien soll das den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 11 der …
------+2. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EU) …
------+3. Die in der Verordnung (EU) 2022/2554 verwendeten und definierten Begriffe haben in diesen …
---+Titel II - Durchführung
------+4. Diese Leitlinien gelten ab dem 19.05.2025.
---+Titel III – Bestimmungen über die Schätzung der von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste
------+5. Finanzunternehmen sollten die von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten …
------+6. Finanzunternehmen sollten in die Schätzung alle IKT-bezogenen Vorfälle einbeziehen, die …
------+7. Finanzunternehmen sollten die aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schätzen, indem sie …
------+8. Als Grundlage für die Schätzungen sollten Finanzunternehmen die Kosten, Verluste und …
------+9. Finanzunternehmen sollten Anpassungen der Kosten und Verluste einer Schätzung, die sie für ein …
------+10. Finanzunternehmen sollten in der Meldung ihrer Schätzung der aggregierten jährlichen Kosten und …
------+11. Finanzunternehmen sollten für die Übermittlung der Schätzung ihrer aggregierten jährlichen …
---+Anhang: Meldevorlage für Bruttokosten und -verluste und finanzielle Wiedereinziehungen in einem Referenzjahr

Gemeinsame Leitlinien für die Schätzung der von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste

Gemeinsame Leitlinien für die Schätzung der von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Status dieser gemeinsamen Leitlinien

Dieses Dokument enthält gemeinsame Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/20101 , Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/20102 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/20103 („die ESA-Verordnungen“) herausgegeben wurden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien nachzukommen.

In den gemeinsamen Leitlinien wird dargelegt, welche Aufsichtspraktiken nach Ansicht der ESA im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems angemessen sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich angewendet werden sollte. Zuständige Behörden, an die sich die gemeinsamen Leitlinien richten, sollten diese in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken aufnehmen (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren), auch dann, wenn die gemeinsamen Leitlinien in erster Linie an Institute gerichtet sind.


1 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

2 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83).

3 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Meldepflichten

Nach Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen müssen die zuständigen Behörden der jeweiligen ESA bis zum 19.05.2025 (zwei Monate nach der Herausgabe der Leitlinien) mitteilen, ob sie diesen gemeinsamen Leitlinien/Empfehlungen nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die jeweilige ESA davon aus, dass die zuständige Behörde den Leitlinien nicht nachkommt. Meldungen sind unter Angabe der Referenz „JC/GL/2024/34“ an compliance@eba.europa.eu, compliance@eiopa.europa.eu und DORA@esma.europa.eu zu richten. Eine entsprechende Meldevorlage steht auf den Websites der ESA zur Verfügung. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln.

Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf den ESA-Websites veröffentlicht.

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich, Adressaten und Begriffsbestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

Titel II - Durchführung

Geltungsbeginn

Titel III – Bestimmungen über die Schätzung der von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste

Titel III – Bestimmungen über die Schätzung der von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste

Anhang: Meldevorlage für Bruttokosten und -verluste und finanzielle Wiedereinziehungen in einem Referenzjahr

Name des Finanzunternehmens

Legal Entity Identifier (LEI-Code)

Anfangs- und Enddatum des Referenzjahres des Finanzunternehmens

Währung

Nummer des Datum der Referenznummer Vorfalls Einreichung der des Vorfalls Abschlussmeldung des VorfallsDurch den Vorfall Wiedereinziehungen entstandene in Bezug auf den Bruttokosten und - Vorfall im verluste im Referenzjahr Referenzjahr (Angaben in 1000) (Angaben in 1000)

1

2

…

Gesamtbetrag ----------- -----------für das Referenzjahr

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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