+8. Die gemäß Ziffer 7 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegebenen …

8. Die gemäß Ziffer 7 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegebenen …

Die gemäß Ziffer 7 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegebenen Informationen werden für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren ab dem Datum der Eingabe durch eine zuständige Behörde im Informationssystem gespeichert und anschließend automatisch aus dem System gelöscht. Die zuständigen Behörden können kürzere Aufbewahrungsfristen anwenden. Wurden im Einklang mit geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht kürzere Aufbewahrungsfristen angewandt, sollte die zuständige Behörde die Daten nach Ablauf dieser Fristen entsprechend aus dem Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden entfernen. Zusätzlich zum Ablauf der Speicherfrist könnten Informationen von den zuständigen Behörden nach Erhalt der Mitteilung, dass die betroffene Person verstorben ist, gelöscht werden. Das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bleibt hiervon unberührt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/