+7.3. for a natural person and legal person:
---+8. Die gemäß Ziffer 7 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegebenen …
---+9. Die zuständigen Behörden sollten Kontaktstellen für die Entgegennahme und Beantwortung von …
---+10. Die zuständigen Behörden sollten die Listen der Kontaktstellen, einschließlich der funktionalen …
---+11. Bevor eine zuständige Behörde eine Bewertung der Eignung und der Zuverlässigkeit einer …
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7.3. for a natural person and legal person:
- a. data as set out below:
- i. for data added after the establishment of the ESAs Information System: the date of entry as per paragraph 5;
- ii. for historical data added to the ESAs Information System: relevant date available to the competent authority (e.g. date of application or notification, decision, entry into function, etc.);
- b. legal act referred to in Articles 1(2) of the Founding Regulations under which the assessment was performed; and
- c. where available, reference number of the record held by the competent authority.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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8. Die gemäß Ziffer 7 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegebenen …
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Die gemäß Ziffer 7 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegebenen Informationen werden für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren ab dem Datum der Eingabe durch eine zuständige Behörde im Informationssystem gespeichert und anschließend automatisch aus dem System gelöscht. Die zuständigen Behörden können kürzere Aufbewahrungsfristen anwenden. Wurden im Einklang mit geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht kürzere Aufbewahrungsfristen angewandt, sollte die zuständige Behörde die Daten nach Ablauf dieser Fristen entsprechend aus dem Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden entfernen. Zusätzlich zum Ablauf der Speicherfrist könnten Informationen von den zuständigen Behörden nach Erhalt der Mitteilung, dass die betroffene Person verstorben ist, gelöscht werden. Das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bleibt hiervon unberührt.
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9. Die zuständigen Behörden sollten Kontaktstellen für die Entgegennahme und Beantwortung von …
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Die zuständigen Behörden sollten Kontaktstellen für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen benennen und diese Informationen im Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Die Angaben zur Kontaktstelle sollten die funktionale E-Mail-Adresse, die bei der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit verwendet wird, eine Telefonnummer des Referats/der Abteilung, das/die sich mit der Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit befasst (optional), sowie bei relevanten Mitarbeitern Vorname(n)/Familienname, Position, berufliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer enthalten.
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10. Die zuständigen Behörden sollten die Listen der Kontaktstellen, einschließlich der funktionalen …
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Die zuständigen Behörden sollten die Listen der Kontaktstellen, einschließlich der funktionalen E-Mail-Adressen, auf dem neuesten Stand halten und sie mindestens einmal jährlich überprüfen. Datenabfragen innerhalb des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden
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11. Bevor eine zuständige Behörde eine Bewertung der Eignung und der Zuverlässigkeit einer …
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Bevor eine zuständige Behörde eine Bewertung der Eignung und der Zuverlässigkeit einer betroffenen Person gemäß den sektorspezifischen Bestimmungen der Union vornimmt, sollte die zuständige Behörde anhand des Informationssystems der Europäischen Aufsichtsbehörden feststellen, ob es eine andere zuständige Behörde gibt, die über Informationen zu dieser betroffenen Person verfügt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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