+24. Die zuständigen Behörden sollten die verfügbaren historischen Daten zu juristischen Personen …
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24. Die zuständigen Behörden sollten die verfügbaren historischen Daten zu juristischen Personen …
Die zuständigen Behörden sollten die verfügbaren historischen Daten zu juristischen Personen für die letzten zwei Jahre, berechnet ab dem 30. Januar 2026, bis zum 30. April 2026 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden aufnehmen. In Ermangelung einer Rechtsträgerkennung für juristische Personen sollten andere Registrierungsnummern (z. B. aus einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register) und zusätzlich das Land der Gründung in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegeben werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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