+Titel IV – Schlussbestimmungen und Umsetzung
---+21. Diese Leitlinien gelten ab dem 17.02.2025, mit Ausnahme von: a. Ziffer 4, 11, 12, 13, 14, 15 …
---+22. Die zuständigen Behörden sollten bis zum 15. Mai 2025 die verfügbaren historischen Daten über …
---+23. Wenn einzelne Datenpunkte für die natürliche Person, z. B. das Geburtsdatum oder der …
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Titel IV – Schlussbestimmungen und Umsetzung

Titel IV – Schlussbestimmungen und Umsetzung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
21. Diese Leitlinien gelten ab dem 17.02.2025, mit Ausnahme von: a. Ziffer 4, 11, 12, 13, 14, 15 …

Diese Leitlinien gelten ab dem 17.02.2025, mit Ausnahme von:

  • a. Ziffer 4, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19, die ab dem 15. Mai 2025 für Bewertungen natürlicher Personen und ab dem 30. April 2026 für Bewertungen juristischer Personen gelten;
  • b. Ziffer 7.2 Buchstaben a bis e, die ab dem 30. Januar 2026 gilt.
22. Die zuständigen Behörden sollten bis zum 15. Mai 2025 die verfügbaren historischen Daten über …

Die zuständigen Behörden sollten bis zum 15. Mai 2025 die verfügbaren historischen Daten über natürliche Personen für die letzten fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Leitlinien, in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden aufnehmen.

23. Wenn einzelne Datenpunkte für die natürliche Person, z. B. das Geburtsdatum oder der …

Wenn einzelne Datenpunkte für die natürliche Person, z. B. das Geburtsdatum oder der Geburtsort, nach Ziffer 7.1 nicht verfügbar sind, sollten die ersuchende und die ersuchte Behörde auf andere Weise sicherstellen, dass die zu übermittelnden Informationen für die Beurteilung der betroffenen Person relevant sind.

24. Die zuständigen Behörden sollten die verfügbaren historischen Daten zu juristischen Personen …

Die zuständigen Behörden sollten die verfügbaren historischen Daten zu juristischen Personen für die letzten zwei Jahre, berechnet ab dem 30. Januar 2026, bis zum 30. April 2026 in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden aufnehmen. In Ermangelung einer Rechtsträgerkennung für juristische Personen sollten andere Registrierungsnummern (z. B. aus einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register) und zusätzlich das Land der Gründung in das Informationssystem der Europäischen Aufsichtsbehörden eingegeben werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/