+Informationspflichten
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Informationspflichten
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnungen der Europäischen Aufsichtsbehörden müssen die zuständigen Behörden der jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehördebis zum 23. Februar 2015 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen oder Gründe dafür nennen, wenn sie den Leitlinien nicht nachtzukommen beabsichtigen. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die jeweilige Europäische Aufsichtsbehörde davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Meldungen sind unter der Referenz „JC/GL/2014/01“ an compliance@eba.europa.eu, ficodguidelines.compliance@eiopa.europa.eu und compliance.ficod@esma.europa.eu zu senden Die Meldungen sollen von Bediensteten erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf den Websites der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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