+Verfahren bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen
---+62. Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu …
---+63. Bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen werden die unter Titel III beschriebenen Prozesse des …

Verfahren bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen

Verfahren bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
62. Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu …

Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu ergreifen sind, wenn (i) die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Anforderungen der Artikel 6 bis 9 der Richtlinie 2002/87/EG nicht erfüllen; oder (ii) die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet ist; oder

  • (iii) gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen gefährden, zu koordinieren, leiten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein:
  • a) das Koordinierungsverfahren wird vom Koordinator geleitet, der die erforderlichen Sitzungen zur Erfüllung des Mandats organisiert;
  • b) der Koordinator nimmt eine Schätzung der erforderlichen Ressourcen vor und teilt diese den jeweiligen zuständigen Behörden mit; der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden nehmen eine den Schätzungen des Koordinators entsprechende ausreichende Ressourcenzuteilung vor.
63. Bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen werden die unter Titel III beschriebenen Prozesse des …

Bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen werden die unter Titel III beschriebenen Prozesse des Informationsaustausches angewendet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/