+Verfahren bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen
---+62. Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu …
---+63. Bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen werden die unter Titel III beschriebenen Prozesse des …
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Verfahren bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen
Verfahren bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen
1. Übersicht
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Regulierung |
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62. Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu …
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Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu ergreifen sind, wenn (i) die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Anforderungen der Artikel 6 bis 9 der Richtlinie 2002/87/EG nicht erfüllen; oder (ii) die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet ist; oder - (iii) gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen gefährden, zu koordinieren, leiten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein:
- a) das Koordinierungsverfahren wird vom Koordinator geleitet, der die erforderlichen Sitzungen zur Erfüllung des Mandats organisiert;
- b) der Koordinator nimmt eine Schätzung der erforderlichen Ressourcen vor und teilt diese den jeweiligen zuständigen Behörden mit; der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden nehmen eine den Schätzungen des Koordinators entsprechende ausreichende Ressourcenzuteilung vor.
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63. Bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen werden die unter Titel III beschriebenen Prozesse des …
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Bei der Koordinierung von Zwangsmaßnahmen werden die unter Titel III beschriebenen Prozesse des Informationsaustausches angewendet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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