+62. Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu …

62. Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu …

Um Zwangsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG zu ergreifen sind, wenn (i) die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Anforderungen der Artikel 6 bis 9 der Richtlinie 2002/87/EG nicht erfüllen; oder (ii) die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet ist; oder

  • (iii) gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen gefährden, zu koordinieren, leiten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein:
  • a) das Koordinierungsverfahren wird vom Koordinator geleitet, der die erforderlichen Sitzungen zur Erfüllung des Mandats organisiert;
  • b) der Koordinator nimmt eine Schätzung der erforderlichen Ressourcen vor und teilt diese den jeweiligen zuständigen Behörden mit; der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden nehmen eine den Schätzungen des Koordinators entsprechende ausreichende Ressourcenzuteilung vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/