+BER.7.9 Zweckbindung

BER.7.9 Zweckbindung

Berechtigung SOLLTE Verstöße gegen die Zweckbindung bei der Schlüsselnutzung untersagen.

Erläuterung

Zweckbindung bedeutet, dass der Schlüssel ausschließlich zu dem im Verzeichnis öffentlicher Schlüssel festgelegten Nutzungszweck verwendet werden darf. Die Zweckbindung gilt insbesondere auch für den privaten Schlüssel.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge

Verknüpfungen
Verknüpfungstyp Vorgang
blocks G 0.36 Identitätsdiebstahl