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+Artikel 12 Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats |
Artikel 12 Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und AufnahmemitgliedstaatsArtikel 12 Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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