+Artikel 12 Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 12 Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 12

Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung