|
+Artikel 21 4 |
Artikel 21 4(4) Benennt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine von ihnen als einzige Anlaufstelle für den gesamten erforderlichen Austausch und alle notwendigen Interaktionen mit den zuständigen Behörden der Herkunfts- oder der Aufnahmemitgliedstaaten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|