+Artikel 27 7

Artikel 27 7

(7)   Wird eines der staatlichen Stabilisierungsinstrumente angewandt, so übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten vor oder zeitgleich mit der Anwendung des staatlichen Stabilisierungsinstruments aus.

Führt die Anwendung eines anderen Abwicklungsinstruments als des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung zu finanziellen Verlusten für die Clearingmitglieder, so übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus, es sei denn, durch die Verfolgung einer anderen Reihenfolge würde die Abweichung von dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ nach Artikel 60 minimiert und würden die Abwicklungsziele besser erreicht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung