(4) Nicht ausfallende Clearingmitglieder können in nachfolgenden Verfahren gegen die CCP oder ihren Rechtsnachfolger keine Ansprüche aufgrund der Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 geltend machen.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, von der CCP eine Erstattung an Clearingmitglieder zu verlangen, falls sich erweist, dass die Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 1 die erforderliche Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 überschreitet.