+Artikel 30 4

Artikel 30 4

(4)   Nicht ausfallende Clearingmitglieder können in nachfolgenden Verfahren gegen die CCP oder ihren Rechtsnachfolger keine Ansprüche aufgrund der Herabsetzung von Zahlungsverpflichtungen gemäß Absatz 1 geltend machen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, von der CCP eine Erstattung an Clearingmitglieder zu verlangen, falls sich erweist, dass die Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 1 die erforderliche Höhe der Herabschreibung auf der Grundlage der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 überschreitet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung