(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b tragen die zuständigen Behörden Folgendem Rechnung:
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a)
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dem dokumentierten Standpunkt der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bezüglich Fragen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die entweder im Leitungsorgan oder im zuständigen Ausschuss der internen Ausschussstruktur erörtert werden;
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b)
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den Protokollen des Leitungsorgans oder des zuständigen Ausschusses der internen Ausschussstruktur des Instituts sowie den darin enthaltenen Aktionspunkten;
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c)
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den Berichten der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung über interne Positionslimits sowie sämtlichen Entscheidungen bezüglich Limit-Überschreitungen;
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d)
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gegebenenfalls Informationen, die von den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung des Instituts bereitgestellt werden.
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Für die Zwecke des Buchstabens b bewerten die zuständigen Behörden den Grad der Einbeziehung der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wenn Fragen gemäß Absatz 1 Buchstabe b im Leitungsorgan oder im zuständigen Ausschuss der internen Ausschussstruktur des Instituts erörtert werden. Die zuständigen Behörden ermitteln die Fälle, in denen die Auffassung der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung und die endgültige Entscheidung des Leitungsorgans oder des zuständigen Ausschusses der internen Ausschussstruktur voneinander abweichen.