+Artikel 8 3

Artikel 8 3

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b tragen die zuständigen Behörden Folgendem Rechnung:

a)

dem dokumentierten Standpunkt der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung bezüglich Fragen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die entweder im Leitungsorgan oder im zuständigen Ausschuss der internen Ausschussstruktur erörtert werden;

b)

den Protokollen des Leitungsorgans oder des zuständigen Ausschusses der internen Ausschussstruktur des Instituts sowie den darin enthaltenen Aktionspunkten;

c)

den Berichten der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung über interne Positionslimits sowie sämtlichen Entscheidungen bezüglich Limit-Überschreitungen;

d)

gegebenenfalls Informationen, die von den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung des Instituts bereitgestellt werden.

Für die Zwecke des Buchstabens b bewerten die zuständigen Behörden den Grad der Einbeziehung der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wenn Fragen gemäß Absatz 1 Buchstabe b im Leitungsorgan oder im zuständigen Ausschuss der internen Ausschussstruktur des Instituts erörtert werden. Die zuständigen Behörden ermitteln die Fälle, in denen die Auffassung der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung und die endgültige Entscheidung des Leitungsorgans oder des zuständigen Ausschusses der internen Ausschussstruktur voneinander abweichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung