+Artikel 11 1
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Artikel 11 1
(1) Bei der Beurteilung, ob die internen Risikomessmodelle nach Maßgabe des Artikels 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen validiert werden, prüfen die zuständigen Behörden, ob
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a)
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der Validierungsprozess von Mitarbeitern durchgeführt wird, die in keiner Weise an der Entwicklung des internen Modells, das Gegenstand der Validierung ist, beteiligt sind oder waren;
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b)
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der Validierungsprozess mit ausreichenden Ressourcen, einschließlich erfahrener und qualifizierter Mitarbeiter, durchgeführt wird;
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c)
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die variable Vergütung der für den Validierungsprozess zuständigen Mitarbeiter und leitenden Mitarbeiter nicht in einer Weise von der Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Risikoüberwachung oder den Handelsgeschäftsbereichen des Instituts abhängt, die ihre Unabhängigkeit behindert oder beeinträchtigt;
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d)
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alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen, die sich aus dem Validierungsprozess ergeben, in dem in Absatz 2 genannten Validierungsbericht aufgeführt sind und rechtzeitig umgesetzt werden;
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e)
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ein Entscheidungsfindungsprozess vorhanden ist, durch den sichergestellt wird, dass die Geschäftsleitung des Instituts den aus dem Validierungsprozess resultierenden Ergebnissen und Empfehlungen Rechnung trägt;
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f)
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der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Prüfer regelmäßig die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben e und f bewertet.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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