+Artikel 20 1

Artikel 20 1

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Risikomessmodell, einschließlich aller Bewertungsmodelle, nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Vergangenheit nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet hat und sich nicht wesentlich von den Modellen unterscheidet, die das Institut für sein internes Risikomanagement verwendet, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob das Institut über Bestandsverzeichnisse verfügt, die Folgendes umfassen:

i)

die im Rahmen des internen Risikomessmodells verwendeten Bewertungsfunktionen oder -methoden und die zur Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios verwendeten Bewertungsfunktionen oder -methoden;

ii)

für jede der unter Ziffer i genannten Bewertungsfunktionen oder -methoden eine kurze Beschreibung, die wichtigsten Merkmale, Annahmen und Schlüsselparameter dieser Bewertungsfunktionen oder -methoden, die Art und Weise, wie diese Merkmale, Annahmen und Parameter kalibriert wurden, und die Art und Weise, wie diese Bewertungsfunktionen oder -methoden angewandt werden;

iii)

eine Beschreibung des Umfangs der Finanzinstrumente und Waren, die unter das interne Risikomessmodell fallen und von den einzelnen Bewertungsfunktionen oder -methode erfasst werden;

iv)

eine Beschreibung des Umfangs der Finanzinstrumente und Waren, die von den einzelnen Bewertungsfunktionen oder -methoden bei der Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios erfasst werden;

v)

eine oder mehrere Kennzahlen zur Messung der Wesentlichkeit von Positionen, die mit der entsprechenden Bewertungsfunktion oder -methode im Rahmen des internen Risikomessmodells bewertet werden;

vi)

eine oder mehrere Kennzahlen zur Messung der Wesentlichkeit von Positionen, die mit der entsprechenden Bewertungsfunktion und -methode bei der Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios bewertet werden;

vii)

eine umfassende Zuordnung zwischen den im Rahmen des internen Risikomessmodells verwendeten Bewertungsfunktionen und -methoden und den zur Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios verwendeten Bewertungsfunktionen und -methoden.

b)

Sie prüfen, ob die unter Buchstabe a genannten Bestandsverzeichnisse mindestens jährlich aktualisiert werden und ob in den internen Grundsätzen des Instituts eine spezifische Aktualisierung vorgesehen ist, wenn dies aufgrund wesentlicher Änderungen der in den Bestandsverzeichnissen enthaltenen Informationen erforderlich ist.

c)

Sie prüfen, ob sämtliche Unterschiede zwischen den zur Berechnung des Tagesendwerts verwendeten Bewertungsfunktionen und den Bewertungsfunktionen, die im Rahmen des internen Risikomessmodells verwendet werden, als Teil der internen Validierung gemäß Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 validiert werden.

d)

Sie beurteilen auf der Grundlage der Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung und der Ergebnisse von Rückvergleichen, ob es Bewertungsfunktionen gibt, die möglicherweise Mängel aufweisen.

e)

Sie analysieren die Schlussfolgerungen in den jüngsten Berichten zur vom Institut vorgenommenen internen Validierung gemäß Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Genauigkeit des internen Risikomessmodells.

f)

Sie analysieren die Schlussfolgerungen in den jüngsten Berichten zur vom Institut vorgenommenen Innenrevision gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Genauigkeit des internen Risikomessmodells.

g)

Sie prüfen, ob das Institut die Abweichungen zwischen dem internen Risikomessmodell und den Modellen, die das Institut für sein internes Risikomanagement für denselben Umfang von Positionen verwendet, dokumentiert hat und ob das Institut diese Unterschiede erklären kann.

h)

Sie analysieren die Ergebnisse der Tests, die vom Institut im Rahmen seiner internen Validierung durchgeführt wurden, um zu überprüfen, ob alle im internen Risikomessmodell verwendeten Annahmen nach Maßgabe des Artikels 325bj Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben, insbesondere für die Handelstische mit den größten Abweichungen zwischen den Eigenmittelanforderungen, die unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden, und den nach dem internen Risikomessmodell berechneten Eigenmittelanforderungen.

Für die Zwecke des Buchstabens d können die zuständigen Behörden gegebenenfalls von dem Institut verlangen, für eine Reihe von Instrumenten und Waren, für die die zuständige Behörde die Genauigkeit der Bewertungsfunktionen testen möchte, die risikotheoretischen Änderungen gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission (10) und die hypothetischen Änderungen gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 der genannten Delegierten Verordnung zu berechnen und die Abweichungen im Ergebnis zwischen den beiden Maßnahmen zu begründen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung