+Artikel 39 2
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Artikel 39 2
(2) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Positionen im Anlagebuch unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
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a)
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Sie prüfen, ob durch die in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Verfahren Folgendes sichergestellt wird:
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i)
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die Rückverfolgbarkeit von Anlagebuchpositionen, die unter den auf einem internen Modell beruhenden Ansatz fallen, und die Korrektheit der Buchwerte oder beizulegenden Zeitwerte, die nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet werden;
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ii)
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dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt gebuchten Anlagebuchpositionen, die mit einem Fremdwährungsrisiko oder einem Warenpositionsrisiko behaftet sind, in die Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung einbezogen werden;
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iii)
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dass alle Fremdwährungsrisikopositionen, die sich aus einer Änderung der Berichtswährung auf den verschiedenen Konsolidierungsebenen ergeben („Umrechnungsrisiko“), in den Umfang der dem Fremdwährungsrisiko unterliegenden Positionen einbezogen werden;
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iv)
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die korrekte Ermittlung der Fremdwährungspositionen, die die Bedingungen für die Anwendung Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 erfüllen, wenn das Institut diese Behandlung anwendet;
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v)
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die korrekte und vollständige Ermittlung der Posten, die den Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 genügen.
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b)
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In Bezug auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für dem Fremdwährungsrisiko unterliegende Positionen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 prüfen sie, ob
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i)
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Fremdwährungspositionen, für die das Institut die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 anwendet, von Fremdwährungspositionen unterschieden werden, für die das Institut diese Ausnahmeregelung nicht anwendet;
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ii)
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nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 nur Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos des letzten verfügbaren Buchwerts oder beizulegenden Zeitwerts aktualisiert werden, um den Wert der Position vor Anwendung des Szenarios künftiger Schocks zu bestimmen, es sei denn, die Behandlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung wird angewandt;
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iii)
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bei Positionen, für die die Behandlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung angewandt wird, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 alle Risikofaktoren aktualisiert werden, um den Wert der Position vor Anwendung des Szenarios künftiger Schocks zu bestimmen.
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c)
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In Bezug auf Posten, die den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 entsprechen, prüfen sie,
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i)
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auf der Grundlage historischer Daten und historischer Ereignisse, ob die vom Institut festgelegten Kriterien zur Ermittlung von Ereignissen, die eine Wertminderung auslösen, angemessen sind;
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ii)
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ob die unter Ziffer i genannten Kriterien mit dem internen Risikomanagement des Wertminderungsrisikos vereinbar sind;
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iii)
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ob die Höhe der Wertminderung, die infolge der unter Ziffer i genannten Ereignisse festgestellt wurde, auf objektiven Gründen beruht.
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d)
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In Bezug auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Positionen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen oder die sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, prüfen sie, ob Szenarien künftiger Schocks nur auf Risikofaktoren angewandt werden, die der Risikofaktorgruppe „Warenpositionen“ und gegebenenfalls der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ angehören.
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e)
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Sie prüfen, ob die hypothetischen und tatsächlichen Änderungen im Zusammenhang mit Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 berechnet werden.
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Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iii prüfen die zuständigen Behörden, wie das Institut die offenen Nettopositionen aus verschiedenen Unternehmen der Gruppe in das interne Risikomessmodell einbezieht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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