+KAPITEL III AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER GRENZÜBERGREIFEND TÄTIGE DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN
---+Artikel 16 Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen
------+Artikel 16 a)
------+Artikel 16 b)
------+Artikel 16 c)
------+Artikel 16 d)

KAPITEL III AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER GRENZÜBERGREIFEND TÄTIGE DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN

KAPITEL III AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER GRENZÜBERGREIFEND TÄTIGE DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen

Nach Eingang eines Informationsersuchens von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bezüglich eines Instituts, das seine Tätigkeit durch Bereitstellung von Dienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaats ausübt, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen bereit:

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung