+Artikel 16 Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen
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Artikel 16 Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen

Nach Eingang eines Informationsersuchens von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bezüglich eines Instituts, das seine Tätigkeit durch Bereitstellung von Dienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaats ausübt, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen bereit:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 a)

eine Beschreibung aller Fälle, in denen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt haben, dass das Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Vorschriften zählen, samt einer Erläuterung der Aufsichtsmaßnahmen, die zur Abstellung der Verstöße ergriffen wurden oder geplant sind;

Artikel 16 b)

das Volumen der Einlagen, die von Gebietsansässigen des Aufnahmemitgliedstaats entgegengenommen wurden;

Artikel 16 c)

das Volumen der Kredite, die an Gebietsansässige des Aufnahmemitgliedstaats vergeben wurden;

Artikel 16 d)

in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten, für die das Institut seine Absicht angezeigt hat, sie im Aufnahmemitgliedstaat über die Erbringung von Dienstleistungen auszuüben:

i)

die Form, in der das Institut die Tätigkeiten ausübt;

ii)

die Tätigkeiten, die den größten Anteil an den Tätigkeiten des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen;

iii)

die Bestätigung, dass die in der Anzeige gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2013/36/EU als Kerngeschäft angegebenen Tätigkeiten von dem Institut ausgeübt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung