+Artikel 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen
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Artikel 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 43 a)

die Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Niederlassungen und die Liste derjenigen Infrastruktur, die ihrer Aufsicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 unterliegen, sowie alle Änderungen dieser Listen;

Artikel 43 b)

alle relevanten Erkenntnisse, die auf schwerwiegende Mängel der Meldesysteme der Verpflichteten hindeuten;

Artikel 43 c)

die Ergebnisse der gemäß Artikel 40 durchgeführten Risikobewertungen in aggregierter Form.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung