+Artikel 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen
---+Artikel 43 a)
---+Artikel 43 b)
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Artikel 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 43 a)
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die Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Niederlassungen und die Liste derjenigen Infrastruktur, die ihrer Aufsicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 unterliegen, sowie alle Änderungen dieser Listen;
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Artikel 43 b)
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alle relevanten Erkenntnisse, die auf schwerwiegende Mängel der Meldesysteme der Verpflichteten hindeuten;
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Artikel 43 c)
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die Ergebnisse der gemäß Artikel 40 durchgeführten Risikobewertungen in aggregierter Form.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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