+ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
---+Artikel 37 Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher
------+Artikel 37 1
------+Artikel 37 2
------+Artikel 37 3
------+Artikel 37 4
------+Artikel 37 5
------+Artikel 37 6
------+Artikel 37 7
---+Artikel 38 Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind
------+Artikel 38 1
------+Artikel 38 2
------+Artikel 38 3
------+Artikel 38 4
------+Artikel 38 5
---+Artikel 39 Bereitstellung von Informationen für Verpflichtete
------+Artikel 39 1
------+Artikel 39 2
------+Artikel 39 3
------+Artikel 39 4
---+Artikel 40 Risikobasierte Aufsicht
------+Artikel 40 1
------+Artikel 40 2
------+Artikel 40 3
------+Artikel 40 4
------+Artikel 40 5
---+Artikel 41 Zentrale Kontaktstellen
------+Artikel 41 1
------+Artikel 41 2
---+Artikel 42 Offenlegung gegenüber zentralen Meldestellen
------+Artikel 42 1
------+Artikel 42 2
------+Artikel 42 3
---+Artikel 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen
------+Artikel 43 a)
------+Artikel 43 b)
------+Artikel 43 c)
---+Artikel 44 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung
---+Artikel 45 Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten
------+Artikel 45 1
------+Artikel 45 2
---+Artikel 46 Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht
------+Artikel 46 1
------+Artikel 46 2
------+Artikel 46 3
------+Artikel 46 4
------+Artikel 46 5
------+Artikel 46 6
---+Artikel 47 Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung in Bezug auf Verpflichtete, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben
------+Artikel 47 1
------+Artikel 47 2
------+Artikel 47 3
---+Artikel 48 Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern

ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 37 Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher
Artikel 38 Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind
Artikel 39 Bereitstellung von Informationen für Verpflichtete
Artikel 40 Risikobasierte Aufsicht
Artikel 41 Zentrale Kontaktstellen
Artikel 42 Offenlegung gegenüber zentralen Meldestellen
Artikel 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln:

Artikel 44 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung

Artikel 44

Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann auch — innerhalb der Befugnisse des ersuchten Aufsehers — die Durchführung von Untersuchungen im Namen des ersuchenden Aufsehers und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen oder die Erleichterung der Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher umfassen.

Artikel 45 Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten
Artikel 46 Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht
Artikel 47 Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung in Bezug auf Verpflichtete, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben
Artikel 48 Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern

Artikel 48

Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern

Die Aufseher, einschließlich der AMLA, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nach dem Recht eines Drittlands nicht gestattet ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Aufseher eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht gestatten, berücksichtigen die Aufseher etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien, Verfahren und Kontrollen behindert werden kann, einschließlich in Bezug auf das Berufsgeheimnis oder ein unzureichendes Datenschutzniveau und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung