+ANHANG I MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

ANHANG I MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN




ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

(gemäß Artikel 10 Absatz 2)

I. 

Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

a) 

Erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;

b) 

erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;

c) 

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;

d) 

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

e) 

erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

f) 

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts;

g) 

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und

h) 

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II. 

Versicherungsanlageprodukte

a) 

Erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;

b) 

erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;

c) 

erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;

d) 

erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;

e) 

erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;

f) 

erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;

g) 

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und des Marktes für Sparprodukte;

h) 

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

i) 

erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;

j) 

Umgang mit Interessenkonflikten;

k) 

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und

l) 

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III. 

Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG

a) 

Erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;

b) 

erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;

c) 

Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;

d) 

erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;

e) 

erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;

f) 

erforderliche Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;

g) 

Umgang mit Interessenkonflikten;

h) 

erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und

i) 

erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung