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Artikel 19 1(1) ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über von Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten bewerteter Objekte eingereichte Beschwerden und veröffentlichen diese auf ihrer Website. ESG-Rating-Anbieter veröffentlichen auf ihrer Website zudem klare Informationen über ihren Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden sowie ihre Kontaktdaten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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