+KAPITEL VI EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
---+Artikel 52 Europäischer Datenschutzbeauftragter
------+Artikel 52 (1)
------+Artikel 52 (2)
------+Artikel 52 (3)
------+Artikel 52 (4)
---+Artikel 53 Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten
------+Artikel 53 (1)
------+Artikel 53 (2)
------+Artikel 53 (3)
------+Artikel 53 (4)
------+Artikel 53 (5)
------+Artikel 53 (6)
------+Artikel 53 (7)
---+Artikel 54 Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und finanzielle Mittel
------+Artikel 54 (1)
------+Artikel 54 (2)
------+Artikel 54 (3)
------+Artikel 54 (4)
------+Artikel 54 (5)
------+Artikel 54 (6)
---+Artikel 55 Unabhängigkeit
------+Artikel 55 (1)
------+Artikel 55 (2)
------+Artikel 55 (3)
------+Artikel 55 (4)
---+Artikel 56 Verschwiegenheitspflicht
---+Artikel 57 Aufgaben
------+Artikel 57 (1)
------+Artikel 57 (2)
------+Artikel 57 (3)
------+Artikel 57 (4)
---+Artikel 58 Befugnisse
------+Artikel 58 (1)
------+Artikel 58 (2)
------+Artikel 58 (3)
------+Artikel 58 (4)
------+Artikel 58 (5)
---+Artikel 59 Pflicht der Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen
---+Artikel 60 Tätigkeitsbericht
------+Artikel 60 (1)
------+Artikel 60 (2)

KAPITEL VI EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

KAPITEL VI EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 52 Europäischer Datenschutzbeauftragter
Artikel 53 Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 54 Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und finanzielle Mittel
Artikel 55 Unabhängigkeit
Artikel 56 Verschwiegenheitspflicht

Artikel 56

Verschwiegenheitspflicht

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

Artikel 57 Aufgaben
Artikel 58 Befugnisse
Artikel 59 Pflicht der Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

Artikel 59

Pflicht der Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

Wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ausübt, teilt der betroffene Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter dem Europäischen Datenschutzbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen ist, seinen Standpunkt mit. Diese Stellungnahme umfasst auch eine Beschreibung der gegebenenfalls im Anschluss an die Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffenen Maßnahmen.

Artikel 60 Tätigkeitsbericht

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung