+KAPITEL VIII RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN
---+Artikel 63 Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten
------+Artikel 63 (1)
------+Artikel 63 (2)
------+Artikel 63 (3)
---+Artikel 64 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
------+Artikel 64 (1)
------+Artikel 64 (2)
------+Artikel 64 (3)
---+Artikel 65 Recht auf Schadenersatz
---+Artikel 66 Geldbußen
------+Artikel 66 (1)
------+Artikel 66 (2)
------+Artikel 66 (3)
------+Artikel 66 (4)
------+Artikel 66 (5)
------+Artikel 66 (6)
------+Artikel 66 (7)
---+Artikel 67 Vertretung betroffener Personen
---+Artikel 68 Beschwerden des Personals der Union
---+Artikel 69 Sanktionen

KAPITEL VIII RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN

KAPITEL VIII RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 63 Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 64 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Artikel 65 Recht auf Schadenersatz

Artikel 65

Recht auf Schadenersatz

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat unter den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz gegen das Organ oder die Einrichtung der Union auf Ersatz des erlittenen Schadens.

Artikel 66 Geldbußen
Artikel 67 Vertretung betroffener Personen

Artikel 67

Vertretung betroffener Personen

Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet wurde, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten betroffener Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 63 und 64 genannten Rechte wahrzunehmen und in ihrem Namen das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 65 in Anspruch zu nehmen.

Artikel 68 Beschwerden des Personals der Union

Artikel 68

Beschwerden des Personals der Union

Beschäftigte eines Organs oder einer Einrichtung der Union können beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung einlegen, auch ohne den Dienstweg einzuhalten. Niemand darf benachteiligt werden, weil er Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eingereicht und einen solchen mutmaßlichen Verstoß dargelegt hat.

Artikel 69 Sanktionen

Artikel 69

Sanktionen

Verletzt ein Beamter und sonstiger Bediensteter der Union vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, so können nach den Vorschriften und Verfahren des Statuts Disziplinarstrafen und andere Maßnahmen gegen den Beamten oder sonstigen Bediensteten verhängt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung