+Artikel 7 3

Artikel 7 3

(3)   Der präventive Gruppensanierungsplan und sämtliche Pläne, die für einzelne Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen erstellt werden, werden gemäß Artikel 5 Absätze 5 bis 8 erstellt und gemäß Artikel 5 Absatz 4 aktualisiert.

Gemäß Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 3 werden geeignete Vorkehrungen für die regelmäßige Überwachung der Indikatoren getroffen.

Der präventive Gruppensanierungsplan enthält Angaben zu möglichen Hindernissen für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe, einschließlich Hindernissen auf Ebene der einzelnen vom Plan erfassten Unternehmen, sowie Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen praktischer oder rechtlicher Art, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung